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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der edataprocessing GmbH

Stand 01/2021

§ 1


(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Beratungs- und
Entwicklungsdienstleistungen, welche die edataprocessing GmbH (kurz edata) für ihre Kunden
(nachfolgend: Vertragspartner) insbesondere auf dem Gebiet der Software- und Schnittstellenentwicklung erbringt. Hierzu zählen unter anderem die Beratung, Projektleitung,
Entwicklung, Schulung, Einführung, Wartung und Betriebsunterstützung.

(2) Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des
Vertragspartners von edataprocessing GmbH werden nicht anerkannt, es sei denn, deren Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn ein Auftrag in Kenntnis
entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des
Vertragspartners vorbehaltlos ausgeführt wird.

(3) Vertragsänderungen, Ergänzungen, Nebenabreden und individuelle Vereinbarungen bedürfen,
sofern in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, der schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für eine Abänderung dieser Klausel. E-Mail-Verkehr genügt der Schriftform im vorstehenden Sinne.

§ 2

(1) Art und Umfang der Leistungspflichten der edataprocessing GmbH und ihres Vertragspartners
ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag bzw. beauftragtem Angebot zwischen den Vertragspartnern einschließlich etwaiger vereinbarter Leistungsbeschreibungen bzw. Service Level Agreements (SLA).

(2) Der Vertrag kommt zustande durch schriftliche Angebotsbestätigung des Vertragspartners oder durch schriftliche Auftragsbestätigung der edata.

(3) Zusätzliche Leistungen, die nicht Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind, werden separat
zwischen beiden Vertragspartnern nach Zeitaufwand auf Basis der jeweils zwischen den
Vertragspartnern vereinbarten Sätze berechnet. Für diese zusätzlichen Leistungen erstellt die edata ein Angebot. Die Durchführung der Arbeiten erfolgt erst nach der gesonderten Beauftragung durch den Auftragnehmer.

(4) Die edataprocessing GmbH ist berechtigt, auch einzelne vertragliche Leistungen an fachkundige Dritte zu übertragen (Subunternehmer). Der Vertragspartner wird über die Beauftragung eines Subunternehmers vorab von der edataprocessing GmbH informiert.

(5) Sofern einzelvertraglich keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, erwirbt der Vertragspartner das einfache, zeitlich und örtlich aber unbeschränkte Nutzungs- und
Verwertungsrecht an den von der edataprocessing GmbH entwickelten oder gelieferten Produkten.
edata ist ohne gesonderte Vereinbarung nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten
Allgemeine Geschäftsbedingungen der edataprocessing GmbH | Stand 01/2021 Seite 2
herauszugeben, soweit dies nicht zur Vertragserfüllung notwendig ist. Wird die Herausgabe durch den Vertragspartner gewünscht, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Insbesondere die Übergabe eines Quellcodes erfolgt nur nach ausdrücklicher vorheriger und schriftlicher Vereinbarung. Die auch nur teilweise Weitergabe der von der edataprocessing GmbH entwickelten oder gelieferten Produkte an Dritte bedarf der vorherigen ausdrücklichen und schriftlichen Einwilligung der edataprocessing GmbH.

(6) Sofern Standardsoftware Gegenstand der von der edataprocessing GmbH erbrachten Leistung ist, bestimmen sich die Nutzungsrechte des Vertragspartners an dieser Software nach den Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers.

§ 3

(1) Der Vertragspartner stellt der edataprocessing GmbH die für die Durchführung des Vertrages
notwendigen Unterlagen und Informationen rechtzeitig zur Verfügung. Der Vertragspartner trägt dabei insbesondere Gewähr dafür, dass die Unterlagen und Informationen frei von  entgegenstehenden Rechten Dritter sind. Sofern Leistungen in den Geschäftsräumen des Vertragspartners zu erbringen sind, wird der Vertragspartner die für die Leistungserbringung notwendige Software und Hardware auf eigene Kosten bereitstellen.

(2) Der Vertragspartner unterstützt edata bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen, insbesondere durch die Bereitstellung der notwendigen Informationen, Materialien, Daten und Inhalte.

(3) Die für die Durchführung der Leistungen vom Vertragspartner bereitzustellenden Inhalte sind in gängigen und unmittelbar verwertbaren digitalen Formaten zur Verfügung zu stellen. Erkennt der Vertragspartner, dass diese Inhalte fehlerhaft, unvollständig oder nicht eindeutig sind, hat er dies edata unverzüglich mitzuteilen.

(4) Mitwirkungspflichten des Vertragspartners im Rahmen dieses Vertrages erfolgen, soweit nicht
anders vereinbart, ohne Vergütung.

(5) Erhält der Vertragspartner im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit mit edata eine
Nutzerkennung und ein Passwort. ist er verpflichtet, diese vertraulich zu behandeln. Der
Vertragspartner ist nur dann berechtigt, diese Daten einem Dritten zu überlassen, wenn edata einer solchen Nutzungsüberlassung an Dritte vorab schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Nutzungsüberlassung teilweise oder vollständig, entgeltlich oder unentgeltlich geschehen soll.

(6) Der Vertragspartner sorgt für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten und Inhalte. Ohne
gesonderte Vereinbarung besteht keine Pflicht zur Datensicherung seitens edata.


§ 4

(1) Soweit durch den Vertragspartner Änderungen des vertraglichen Leistungsumfangs gewünscht werden, wird er diese edata schriftlich mitteilen. Soweit die Änderungen nach der Prüfung durch edata durchführbar sind, werden sich die Vertragsparteien bezüglich der Umsetzung des Allgemeine Geschäftsbedingungen der edataprocessing GmbH | Stand 01/2021 Seite 3 Änderungswunsches abstimmen. Kommt eine Einigung zustande, wird der Vertrag insoweit geändert. Andernfalls verbleibt es bei dem ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang.

(2) Vertraglich vereinbarte Termine werden, wenn und soweit sie vom Änderungsverfahren betroffen sind, unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Abstimmung über den Änderungsvorschlag sowie der auszuführenden Änderungswünsche angemessen verschoben. edata wird dem Vertragspartner die neuen Termine unverzüglich mitteilen.

(3) Verzögerungen der Leistung, die aus dem Verantwortungsbereich des Vertragspartners stammen (etwa verspätetes Erbringen von Mitwirkungsleistungen) sowie aufgrund höherer Gewalt beruhen (etwa Streik, Störungen der Telekommunikation), hat edata nicht zu vertreten. Der Vertragspartner ist berechtigt, die betreffende Leistung um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben. edata zeigt dem Vertragspartner die Leistungsverzögerungen unverzüglich an. 


§ 5

(1) Sämtliche Rechnungen sind fällig mit Rechnungserhalt. Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug von Skonto zu zahlen.

(2) Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen bzw. die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Vertragspartner ist ausgeschlossen, es sei denn, die Ansprüche des Vertragspartners sind rechtskräftig festgestellt oder durch die edataprocessing GmbH nicht bestritten worden.

(3) Weitere Zahlungsmodalitäten wie Teilzahlungen, Rabatte, Skonti etc. richten sich nach der
Leistungsbeschreibung oder der Auftragsbestätigung.


§ 6

(1) edata behandelt personenbezogene Kundendaten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften. Eine Weitergabe personenbezogener Kundendaten ohne ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen erfolgt nicht bzw. nur im Rahmen der notwendigen Abwicklung des Vertrages.

(2) Beide Vertragsparteien haben mit der gebotenen Sorgfalt darauf hinzuwirken, dass alle Personen, die von ihnen mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Auftrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Datenschutzes beachten und die aus dem Bereich des Partners erlangten Informationen nicht an Dritte weitergeben oder sonst nutzen. edata und seinen Mitarbeitern sowie den von ihm bei der Erledigung des Auftrages eingesetzten Dritten ist die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) nur im Rahmen der Weisung des Auftraggebers gestattet. edata bestätigt durch Abschluss des jeweiligen Vertrages, dass er gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet ist, das Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG zu wahren und nur Personen bei der Durchführung des Auftrages einzusetzen, die auf das Datengeheimnis verpflichtet sind.

(3) Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten
Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen vertraulich zu behandeln.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der edataprocessing GmbH | Stand 01/2021 Seite 4

(4) Die jeweiligen Lizenzbestimmungen bzw. bestehende Urheberrechte, Eigentümerrechte und
Warenschutzzeichen der eingesetzten Hard- und Software sind strikt zu beachten.


§ 7

(1) Für die Mängelansprüche des Vertragspartners im Rahmen der vertraglichen Gewährleistung gelten die gesetzlichen Vorschriften, sofern in den nachfolgenden Absätzen bzw. Paragraphen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gewährleistung erlischt für Mängel, die an Programmen oder Teilen von Programmen
entstanden sind, an denen der Vertragspartner Änderungen oder sonstige Eingriffe vorgenommen hat. Dies gilt nicht, sofern der Vertragspartner nachweist, dass die Änderung bzw. der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich gewesen ist.

(3) Ist der Vertragspartner Unternehmer, hat er die gelieferte Arbeiten und Leistungen umgehend auf Richtigkeit, Vollständigkeit oder offensichtliche Mängel zu überprüfen und edata dahingehende Beanstandungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die unverzügliche Rüge, gelten die Leistungen als genehmigt.


§ 8

(1) Die Haftung der edataprocessing GmbH sowie ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungs-gehilfen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(2) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.


§ 9

(1) Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie alle übrigen Verträge zwischen der
edataprocessing GmbH und ihre Vertragspartner findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

(2) Sofern der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag einschließlich Urkunden-, Wechsel- und Scheckverfahren, Gelsenkirchen als Gerichtsstand vereinbart. Dies gilt auch, soweit der Vertragspartner seinen Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat.

(3) Sollten einzelne oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlich Gewollten beider Vertragsparteien am nächsten kommt.
 
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